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   VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405   

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VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405 (https://dejure.org/2021,8715)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405 (https://dejure.org/2021,8715)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. April 2021 - 23 ZB 19.30405 (https://dejure.org/2021,8715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3; AufenthG § 60 Abs. 5
    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

  • rewis.io

    Verwaltungsgerichte, Abschiebungsverbot, Qualifikationsrichtlinie, Mitgliedstaaten, Erniedrigende Behandlung, Prozeßkostenhilfeantrag, Zusicherung, Höchstrichterliche Rechtsprechung, Untersuchungsgrundsatz, Bundsverwaltungsgericht, Überstellungsentscheidung, ...

  • rechtsportal.de

    Rückführung eines Flüchtlings in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 3 EMRK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405
    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist nach der Rechtsprechung des EGMR, der das Bundesverwaltungsgericht folgt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und EGMR), relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.

    Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61).

    Das Verwaltungsgericht war unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe der Ansicht, dass die Rückführung des Klägers, allerdings ohne Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61), eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle, weil keine Feststellungen zu konkreten Integrationsmaßnahmen gemäß Art. 34 der RL 95/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations-/Anerkennungsrichtlinie) getroffen worden seien.

    Hierzu zählt jedoch die Frage, ob Flüchtlinge im Zielstaat Obdach finden können (BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 = juris Rn. 15) nicht.

  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553

    Generelle Zusicherungen eines EU-Mitgliedstaates bei Überstellung von

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405
    Was die Beklagte bei einer Rückführung eines Flüchtlings in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu beachten hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (so auch BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 - juris; B.v. 24.6.2019 - 20 ZB 19.31555; B.v. 18.6.2019 - 20 ZB 18.33154; B.v. 6.6.2019 - 20 ZB 19.30505).

    Beides ist nicht vergleichbar (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 - juris Rn. 21).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405
    Auch in seiner Entscheidung vom 19. März 2019 - C-163/17 - (EuGRZ 2019, 230) zum Vorliegen einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Abschiebung von Asylantragstellern aufgrund der Lebensbedingungen für die Betroffenen in EU-Mitgliedstaaten bestätigt der EuGH (GK) diese Rechtsprechung ("extreme materielle Not").

    Nach dieser Rechtsprechung rechtfertigt auch weder ein fehlender Zugang zu Integrationsprogrammen noch bessere Sozialhilfestandards oder Lebensbedingungen im überstellenden Mitgliedstaat die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK (EuGH GK, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - EuGRZ 2019, 230 insbes.

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405
    Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413, vgl. auch BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - NVwZ-RR 2019, 209).

    Dass die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als konkrete Zusicherung im Sinne der Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - (NVwZ 2017, 1196) und vom 31. Juli 2018 - BvR 714/18 - (NVwZ-RR 2019, 209) verstanden werden kann, ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

  • EGMR, 04.10.2016 - 30474/14

    ALI AND OTHERS v. SWITZERLAND AND ITALY

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405
    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass bei von Rechtsstaaten abgegebenen Zusicherungen nach der Rechtsprechung des EGMR abgesenkte Anforderungen gelten und sich dazu auf dessen Entscheidung vom 4. Oktober 2016 - 30474/14, Jihana Ali and others against Switzerland and Italy - (juris) bezieht, trägt diese Argumentation schon deshalb nicht, weil Italien dort Garantieerklärungen für die Zuweisung einer Unterkunft bei Überstellung von Rückkehrerfamilien abgegeben hatte, Griechenland in der Erklärung vom 8. Januar 2018 hingegen lediglich darauf verweist, EU-Recht in nationales Recht umgesetzt zu haben und zurückkehrende Flüchtlinge entsprechend der Qualifikationsrichtlinie zu behandeln.
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405
    Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413, vgl. auch BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - NVwZ-RR 2019, 209).
  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405
    Dass die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als konkrete Zusicherung im Sinne der Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - (NVwZ 2017, 1196) und vom 31. Juli 2018 - BvR 714/18 - (NVwZ-RR 2019, 209) verstanden werden kann, ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18

    Hinderungsgründe für die Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 19.30405
    Dafür ist unter anderem auch von Bedeutung, ob der rückkehrende Ausländer eine Unterkunft finden kann (BVerwG, B.v. 21.8.2018 - 1 B 40.18 - juris Rn 14).
  • VGH Bayern, 27.04.2021 - 23 ZB 18.33102

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag des Bundesamts gegen Feststellung eines

    Was die Beklagte bei einer Rückführung eines Flüchtlings in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu beachten hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 - juris; B.v. 24.6.2019 - 20 ZB 19.31555; B.v. 18.6.2019 - 20 ZB 18.33154; B.v. 6.6.2019 - 20 ZB 19.30505; B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 19.30405).
  • VGH Bayern, 26.05.2021 - 4 ZB 20.31913

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Behandlung von anerkannten

    Die allgemeine Erklärung der griechischen Regierung vom 8. Januar 2018, die für rückkehrende Schutzberechtigte geltenden Regelungen einzuhalten, ist jedenfalls keine derartige individuelle Erklärung über die Gewährleistung einer Unterkunft speziell für die Kläger (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 1.4.2021 - 23 ZB 19.30405 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 - Rn. 20 f.).
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